LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2010
18/10 Sa 1113/08
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3; VTV Bau § 13 Abs. 1 S. 1; VTV Bau § 18; VTV Bau § 29; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2888/07

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; gerichtliche Schätzung weiterer Beitragszahlungen bei Falschmeldungen der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 18/10 Sa 1113/08

DRsp Nr. 2010/16492

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; gerichtliche Schätzung weiterer Beitragszahlungen bei Falschmeldungen der Arbeitgeberin

Steht fest oder wird nachgewiesen, dass ein Arbeitgeber gegenüber der Urlaubskasse bewußt falsche Meldungen erstattete und deshalb zu wenig Beiträge nach § 1 Abs. 3 AEntG iVm § 18 VTV-Bau leistete, können die der Urlaubskasse noch zustehenden weiteren Beiträge nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn das tatsächliche Stundenvolumen der entsandten Arbeitnehmer nicht mehr festgestellt werden kann. Hat der Arbeitgeber falsche Meldungen erteilt und/oder falsche Angaben zu der geleisteteten Urlaubsvergütung gemacht, kann auch die ihm nach § 1 Abs. 3 AEntG iVm § 13 VTV erstattetete Urlaubsvergütung nach § 29 VTV von der Urlaubskasse vollständig zurückgefordert werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2008 - 4 Ca 2888/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3; VTV Bau § 13 Abs. 1 S. 1; VTV Bau § 18; VTV Bau § 29; ZPO § 287 Abs. 2;

Tatbestand: