LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2017
10 Sa 863/16
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Unterabs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 61080/13

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe für Tätigkeiten einer Gruppe von Beschäftigten mit SonderaufgabenUnbegründete Zahlungsklage der Sozialkasse bei unzureichendem Nachweis einer Gesamtheit von Beschäftigten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 863/16

DRsp Nr. 2017/11471

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe für Tätigkeiten einer Gruppe von Beschäftigten mit Sonderaufgaben Unbegründete Zahlungsklage der Sozialkasse bei unzureichendem Nachweis einer Gesamtheit von Beschäftigten

Eine Gruppe von Arbeitnehmern mit Sonderaufgaben, die nicht zentral koordiniert werden, stellen keine Gesamtheit im Sinne von Abschnitt VI des § 1 Abs. 2 VTV-Bau dar.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. März 2014 - 66 Ca 61080/13 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens 10 AZN 89/16 vor dem Bundesarbeitsgericht trägt der Kläger.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 306.855,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Unterabs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von 306.855,-- EUR Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2013 für jeweils mindestens 15 gewerbliche Arbeitnehmer als Gesamtheit von Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 3 VTV.