LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2011
18 Sa 125/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 1 Abs. 18; AEntG § 1 Abs. 1; AEntG § 1 Abs. 3 S. 1; AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; AEntG § 1 Abs. 3 a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2531/08

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gegenüber den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie für den Einsatz von entsandten Arbeitnehmern; Fassadenbau als baugewerbliche Tätigkeit; Zahlungsklage der Sozialkasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 125/10

DRsp Nr. 2011/16121

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gegenüber den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie für den Einsatz von entsandten Arbeitnehmern; Fassadenbau als baugewerbliche Tätigkeit; Zahlungsklage der Sozialkasse

Die AVE-Einschränkungen sind seit 2006 nur noch bezogen auf eine Betriebsabteilung, nicht bezogen auf den Betrieb als Ganzes zu prüfen. Selbständige Betriebsabteilung eine Baubetriebs iSd. AEntG und nach den AVE-Einschränkungen ist auch die "Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb stationärer Betriebsstätte" nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs.1 S. 3 VTV, die als selbständige Betriebsabteilung fingiert wird. Fassadenbau, bei denen vollständige Fassaden auf zuvor von dem selben Auftragnehmer montierte Metallkonstruktionen angebracht werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metallindustrie, auch wenn die Montage nicht handwerklich erfolgt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.549,64 EUR (in Worten: Neunzigtausendfünfhundertneunundvierzig und 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: