LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2011
18 Sa 1475/10
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c ; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 4; VTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1894/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Bodenbelagsarbeiten als Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1475/10

DRsp Nr. 2011/17827

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Bodenbelagsarbeiten als Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks

Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten fallen nur unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau, wenn sie nicht nur in Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten erbracht werden, sondern die Belagsarbeiten und die baulichen Tätigkeiten einander bedingen (s. BAG 28.09.1988 - 4 AZR 343/88).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Juli 2010 - 7 Ca 1894/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c ; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 4; VTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Beiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für das Jahr 2009.

Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe bis Ende 2009 die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.