LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.2011
18 Sa 1668/09
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 21; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1442/08

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Beweisaufnahme zur Tiefbautätigkeit und zum Umfang der baugewerblich Beschäftigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1668/09

DRsp Nr. 2011/17819

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Beweisaufnahme zur Tiefbautätigkeit und zum Umfang der baugewerblich Beschäftigten

1. Ein Betrieb unterliegt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau), wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten oder Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – III ausgeführt werden; ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Beschäftigten auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. 2. Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebs über ein Kalenderjahr erstrecken.