LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2015
6 Sa 1691/14
Normen:
VTV-Bau § § 1 Abs. 2 Abschn IV Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 60294/14

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Zusammenschluss mit mobiler WerkstattDarlegungs- und Beweislast für arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1691/14

DRsp Nr. 2016/10056

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Zusammenschluss mit mobiler Werkstatt Darlegungs- und Beweislast für arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV-Bau verrichtet werden, obliegt der klagenden Kasse; ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die darauf schlussfolgern zulassen, dass der Betrieb der Arbeitgeberin vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst wird, wozu neben der Darlegung von Arbeiten, die sich dem § 1 Abs. 2 VTV-Bau zuordnen lassen, auch die Darlegung gehört, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. 2. Die klagende Sozialkasse braucht nicht jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorzutragen, da sie dies in der Regel gar nicht kann; da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die der Arbeitgeberin bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr die Darlegung deshalb erschwert ist, kann sie, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen.