LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.2008
16 Sa 1241/07
Normen:
TVG § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2; VTV/Bau § 18; VTV/Bau § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1468/06

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Veräußerung und Einbau durch Drittunternehmen vorgefertigter Bauelemente; Verkaufstätigkeit als Neben- oder Hilfsarbeiten kraft Sachzusammenhangs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 1241/07

DRsp Nr. 2009/27478

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Veräußerung und Einbau durch Drittunternehmen vorgefertigter Bauelemente; Verkaufstätigkeit als Neben- oder Hilfsarbeiten kraft Sachzusammenhangs

Bei einem Betrieb, von dem von Drittunternehmen gefertigte Bauelemente mit oder ohne anschließenden Einbau durch den Betrieb selbst veräußert werden, zählen zu den baulichen Leistungen nicht nur die eigentlichen Montagearbeiten sondern auch die der Montagetätigkeit kraft Sachzusammenhangs zuzurechnenden Arbeiten. Dazu gehört auch die Arbeit von Verkaufspersonal, soweit die verkauften Elemente vom Betrieb selbst eingebaut werden. Welcher Anteil der Arbeitszeit des Verkaufspersonals insoweit betroffen ist, muss, soweit konkreter Vortrag fehlt, nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Schätzung ist insoweit das Verhältnis der Zahl der Bauelemente, die verkauft und montiert werden zur Zahl der Bauelemente, die lediglich veräußert werden.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Mai 2007 - 7 Ca 1468/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert.