LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2011
18 Sa 637/10
Normen:
TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art 34; VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 18; VTV Bau § 22; AEntG § 1 Abs. 1 (a.F.); AEntG § 1 Abs. 3 a (a.F.); AEntG § 2 Abs. 2 a (a.F.); TV Mindestlohn 2005 § 2 Abs. 1; TV Mindestlohn 2005 § 2 Abs. 2; TV Mindestlohn 2005 § 2 Abs. 3; TV Mindestlohn 2008 § 2 Abs. 2; TV Mindestlohn 2008 § 2 Abs. 3; BRTV-Bau § 3 Nr. 1.1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3755/07

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei aufgabenorientierter Arbeitszeit polnischer Arbeitnehmer; Beitragsnachforderung aufgrund abweichender Bewertung der Arbeitszeit; Mindestlohn bei Vergütung nach geleisteten Arbeitsmengen; gerichtliche Schätzung der Beitragsansprüche; Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages von Amts wegen zur Fehlbeurteilung des mittelbaren Organisationsgrads der Arbeitnehmer durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 637/10

DRsp Nr. 2011/7708

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei aufgabenorientierter Arbeitszeit polnischer Arbeitnehmer; Beitragsnachforderung aufgrund abweichender Bewertung der Arbeitszeit; Mindestlohn bei Vergütung nach geleisteten Arbeitsmengen; gerichtliche Schätzung der Beitragsansprüche; Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages von Amts wegen zur Fehlbeurteilung des mittelbaren Organisationsgrads der Arbeitnehmer durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

1. Auch wenn ein polnischer Arbeitgeber mit seinen nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmern eine "aufgabenorientierte Arbeitszeit" nach polnischem Recht vereinbart, die eine Vergütung nach geleisteten Arbeitsmengen vorsieht (hier: Verlegen von Baustahl), ist der Mindestlohn für alle Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlen. Durch die Zahlung des Mindestlohns nur für "Normstunden", denen keine Zeiterfassung, sondern die Umrechnung von Arbeitsmengen zu Grunde liegt, wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt, wenn Arbeitszeiten unvergütet bleiben.