LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2011
12 Sa 1125/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1435/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Auskunftsklage der Sozialkasse bei unsubstantiierten Darlegungen des Unternehmers zum Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeiten; baugewerbliche Tätigkeit bei Einbau vorgefertigter Glaselemente in Gebäudefassaden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1125/10

DRsp Nr. 2011/16101

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Auskunftsklage der Sozialkasse bei unsubstantiierten Darlegungen des Unternehmers zum Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeiten; baugewerbliche Tätigkeit bei Einbau vorgefertigter Glaselemente in Gebäudefassaden

1. Zu den baulichen Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV Bau zählen das Verglasen von Türen und Ganz-Glaselementen einschließlich sämtlicher vorausgegangener Werkstatttätigkeiten sowie das Anbringen der Beschläge, die Wartung und Instandsetzung von Gläsern (wie etwa Schiebetüren), die Sanierung oder der Austausch von Funktions-, Schall- oder Wärmeschutzgläsern, sofern diese Arbeiten an Gebäuden durchgeführt wurden, das Auskleiden von Aufzugskabinen mit Glas und letztlich auch das Anbringen von Kunst- und Designerglas. 2. Allein der Umstand, dass bei betrieblichen Tätigkeiten der Werkstoff Glas verwendet wird, nimmt diesen Tätigkeiten nicht den baulichen Charakter und macht sie nicht zu solchen (ausschließlich) des Glaserhandwerks.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2010 - 10 Ca 1435/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 21 Abs. 1;

Tatbestand: