LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2010
12 Sa 1679/09
Normen:
VTV Bau § 2 Abs. 1; VTV Bau § 21 Abs 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3821/08

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Auskunftsanspruch der Sozialkasse bei Durchführung baugewerblicher Hilfstätigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1679/09

DRsp Nr. 2011/1542

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Auskunftsanspruch der Sozialkasse bei Durchführung baugewerblicher Hilfstätigkeiten

Zu den baulichen Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV gehören auch Hilfstätigkeiten, die den baulichen Zweck unterstützen und begleiten. Zu diesen zählen auf jeden Fall Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, des Vertragens von Materialien auf Baustellen, Aufräumen und Reinigen der Baustellen, Hilfeleistungen bei den Bauarbeiten selbst, sowie der Einrichtung von Baustellen für Subunternehmer des eigenen Arbeitgebers (Hess LAG 14.07.2008 - 16 Sa 211/08).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.08.2009 - 5 Ca 3821/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1. wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten Juni 2006 bis April 2009, in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.