LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2011
12 Sa 832/09
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 18 Abs. 2; VTV Bau § 21 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 115/08

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Auskunfts- und Zahlungsklage der Sozialkasse bei unsubstantiierten Darlegungen des Unternehmers zur Abgrenzung von baugewerblichen Kabeltiefbauarbeiten und Dienstleitungen auf Baustellen Dritter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 832/09

DRsp Nr. 2011/16102

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Auskunfts- und Zahlungsklage der Sozialkasse bei unsubstantiierten Darlegungen des Unternehmers zur Abgrenzung von baugewerblichen Kabeltiefbauarbeiten und Dienstleitungen auf Baustellen Dritter

1. Zur Erkennung und Bewertung des Unterschieds zwischen Kabeltiefbauarbeiten und dem Service rund um Baustellen Dritter bedarf es weder eines Bausachverständigen noch eines Bau-Tarifexperten; dazu hat der Unternehmer selbst verlässliche Angaben und Bewertungen zu machen und zumindest die in seinem Betrieb anfallenden Arbeiten unter Angabe der fremden Dritten, auf deren Baustellen er nur mit Vor- und Nacharbeiten tätig wird, die Art der Baustellen und die Art der dort anfallenden Arbeiten konkret zu beschreiben. 2. Aus der Beschränkung auf pauschale Angaben und Rechtsbegriffe (wie etwa "ohne baulichen Zusammenhang") wird nicht deutlich, welche konkreten Leistungen der Betrieb erbringt und ob sich die betriebliche Tätigkeit im Verlauf der Jahre eventuell verändert hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.02.2009 - 10 Ca 115/08 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 32.530,46 EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausendfünfhundertdreißig und 46/100 Euro) zu zahlen;