I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte betreibt mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Trockenbau.
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