VGH Bayern - Urteil vom 14.08.2009
22 BV 07.1725
Normen:
SGB X § 64 Abs. 2 S. 1; TVG § 4 Abs. 2; GewO § 14 Abs. 8; KG Art. 1 Abs. 1; KG Art. 6 Abs. 1; Tarif-.III.5/1.1 KVz Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 06.4387

Sozialkasse des Baugewerbes als Sozialleistungsträger; Kostenfreiheit der Einholung von Gewerberegisterauskünften einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 64 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Sozialkasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien

VGH Bayern, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 22 BV 07.1725

DRsp Nr. 2009/21295

Sozialkasse des Baugewerbes als Sozialleistungsträger; Kostenfreiheit der Einholung von Gewerberegisterauskünften einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 64 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Sozialkasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien

Eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (hier des Baugewerbes) ist kein Sozialleistungsträger und kann deshalb bei der Einholung von Gewerberegisterauskünften weder unmittelbar noch entsprechend eine Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X geltend machen.

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs. 2 S. 1; TVG § 4 Abs. 2; GewO § 14 Abs. 8; KG Art. 1 Abs. 1; KG Art. 6 Abs. 1; Tarif-.III.5/1.1 KVz Nr. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Kostenerhebung für eine von der Klägerin beantragte Auskunft aus dem Gewerberegister der Beklagten strittig.