LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2015
L 20 SO 267/14
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41; SGB XII § 42 Nr. 5; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 37/14

SozialhilfeStreit um die Bewilligung höherer Darlehensleistungen zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines ReceiversFernseher gehört nicht zu Wohnungs-Erstausstattung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 267/14

DRsp Nr. 2016/8787

Sozialhilfe Streit um die Bewilligung höherer Darlehensleistungen zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers Fernseher gehört nicht zu Wohnungs-Erstausstattung

Ein Fernseher gehört nicht zu einer Wohnungs-Erstausstattung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Denn für eine solche Erstausstattung kommen nur Gegenstände in Betracht, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dient also ein Fernseher nicht der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, so kann seine Anschaffung zugleich auch keinen unabweisbar gebotenen Bedarf i.S.d. § 37 Abs. 1 SGB XII darstellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41; SGB XII § 42 Nr. 5; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) die Bewilligung von weiteren bzw. höheren Darlehensleistungen zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers.