Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt (noch) die Bewilligung von weiteren bzw. höheren Darlehensleistungen zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers.
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