OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.1995
12 L 2513/94
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; II. WoBauG § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 192
info also 1996, 46
NJW 1995, 3202
NVwZ 1996, 203
OVGE (M/L) 45, 438
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 24.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4336/92

Sozialhilferecht: Wohnflächenberücksichtigung bei der Abgrenzung von Schonvermögen und Vermögenseinsatz

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 12 L 2513/94

DRsp Nr. 2007/24959

Sozialhilferecht: Wohnflächenberücksichtigung bei der Abgrenzung von Schonvermögen und Vermögenseinsatz

»§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist nicht dahingehend zu verstehen, daß - umfaßt der Haushalt weniger als vier zu berücksichtigende Personen - die auf einen Haushalt mit vier Personen zugeschnittene Wohnfläche des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG zugrunde zu legen ist. Vielmehr ist nach dem Grundsatz der Individualisierung nur die Wohnfläche zu berücksichtigen, die für den Bedarf der - jeweiligen - Bewohner angemessen ist.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; II. WoBauG § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Beklagte ihr - der Klägerin - Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Zuschuß, sondern lediglich darlehensweise gewährt hat.