OVG Niedersachsen - Beschluß vom 03.09.1999
4 M 2961/99
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FEVS 51, 299
NDV-RD 2000, 14
NVwZ-RR 2000, 166
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 2961/99

Sozialhilferecht: Vermögenseinsatz durch einen in Hausgemeinschaft lebenden Verwandten, Anrechenbarkeit von Forderungen aus Prämiensparverträgen

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 4 M 2961/99

DRsp Nr. 2007/24939

Sozialhilferecht: Vermögenseinsatz durch einen in Hausgemeinschaft lebenden Verwandten, Anrechenbarkeit von Forderungen aus Prämiensparverträgen

»1. Es ist sachgerecht, bei der Prüfung, inwieweit zu erwarten ist, dass ein Verwandter sein Vermögen einsetzt, um den Lebensunterhalt des mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden zu decken, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zurückzugreifen. 2. Der Einsatz des Vermögens kann regelmäßig nicht erwartet werden, wenn es das Fünffache des maßgeblichen kleineren Barbetrages nicht übersteigt. 3. Forderungen aus Prämiensparverträgen sind grundsätzlich dem Kontoinhaber sozialhilferechtlich als Vermögen zuzuordnen.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe: