Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Pflegegeldes.
Der Kläger ist am 2. März 1947 in der Ukraine geboren. Zusammen mit seiner Ehefrau reiste er im Jahre 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt hier als Kontingentflüchtling eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1996 lebt er in H. und erhält seitdem ebenso wie seine Ehefrau von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er ist nicht kranken- und pflegeversichert.
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