VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 05.09.1995
7 S 2029/95
Normen:
BSHG § 15 § 97 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 243
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1272/95

Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 7 S 2029/95

DRsp Nr. 2007/24877

Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers

»Für die Übernahme von Bestattungskosten eines Verstorbenen, der zu Lebzeiten keine Sozialhilfe bezogen hat, ist gemäß § 97 Abs. 3 BSHG auch dann der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt, wenn der Betreffende in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung (hier: Klinik) verstorben ist.«

Normenkette:

BSHG § 15 § 97 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater gem. § 15 BSHG zu übernehmen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.