Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater gem. § 15 BSHG zu übernehmen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.