OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.04.1995
8 B 2426/94
Normen:
BSHG § 1 § 119 ; SGB I § 30 ;
Fundstellen:
DVBl 1995, 1194
NVwZ-RR 1997, 174
OVGE (M/L) 44, 269
zfs 1995, 327
ZfSH/SGB 1996, 591
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 11.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 369/94

Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen an einen Deutschen im Ausland

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 8 B 2426/94

DRsp Nr. 2007/24993

Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen an einen Deutschen im Ausland

»Ein Sozialhilfeleistungen an einen Deutschen im Ausland rechtfertigender besonderer Notfall liegt in der Regel dann vor, wenn ohne die Hilfeleistung unmittelbare Gefahr für Leben oder die Gesundheit besteht, der anders als durch Hilfegewährung im Ausland nicht zumutbar begegnet werden kann.«

Normenkette:

BSHG § 1 § 119 ; SGB I § 30 ;

Gründe:

Die Berechtigung des Begehrens des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe richtet sich nach § 119 BSHG in der Fassung, die diese Bestimmung durch Art. 7 Nr. 35 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) - FKPG - mit Wirkung ab 27.6.1993 (Art. 43 Abs. 1 FKPG) erhalten hat (im folgenden: § 119 BSHG n.F.). In der früheren Fassung ist die Vorschrift des § 119 BSHG gemäß der durch Art. 7 Nr. 38 FKPG eingefügten Bestimmung des § 147b BSHG nur in den Fällen noch anzuwenden, in denen Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, am 1.7.1992 Leistungen nach § 119 BSHG (in der vor dem 27.6.1993 geltenden Fassung) bezogen haben. Dazu zählt der Antragsteller nicht.