OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.01.1998
8 A 940/96
Normen:
BSHG § 97 ; SGB X § 33 Abs. 1 § 44 Abs. 3 § 45 Abs. 5 ; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 1143
DÖV 1998, 741
FEVS 49, 6
NWVBl 1998, 356
ZfSH/SGB 2001, 416
info also 1999, 214
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 9560/94

Sozialhilferecht: Rücknahmezuständigkeit für rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nach Zuständigkeitswechsel, Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 8 A 940/96

DRsp Nr. 2007/24980

Sozialhilferecht: Rücknahmezuständigkeit für rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nach Zuständigkeitswechsel, Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheids

»1. Zieht ein Empfänger von Sozialhilfe nach dem Erlaß des (rechtswidrigen) Bewilligungsbescheides in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers um, so bleibt für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides der für dessen Erlaß zuständig gewesene Sozialhilfeträger zuständig (wie OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 - FEVS 48, 352). 2. Hinsichtlich der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kommt es auf die Gestalt an, die dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. 3. Zur Bestimmtheit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides, zwischen seinem verfügenden und seinem begründenden Teil bezüglich der Fragen, welchem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber der rechtswidrige Sozialhilfebescheid zurückgenommen und welcher Betrag von ihm zurückgefordert wird, ein unauflösbarer Widerspruch besteht.«

Normenkette:

BSHG § 97 ; SGB X § 33 Abs. 1 § 44 Abs. 3 § 45 Abs. 5 ; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: