VG Hannover, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 4567/95
Sozialhilferecht: Nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe i.S. von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG
OVG Niedersachsen, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 4 M 6156/95
DRsp Nr. 2007/24957
Sozialhilferecht: Nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe i.S. von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG
»Zu der "nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe" i.S. von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG kann es gehören, dem Hilfesuchenden eine angemessene Frist einzuräumen, damit er sich in dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich eine angemessene Unterkunft suchen kann.«