OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.1998
8 A 5181/95
Normen:
BSHG § 11 ; SGB I § 60 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 1143
DÖV 1998, 741
FEVS 49, 37
JuS 1999, 721
NVwZ-RR 1999, 125
NWVBl 1998, 329
ZfSH/SGB 2001, 606
info also 1999, 211
zfs 1998, 278
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 20.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 358/94

Sozialhilferecht: Hilfsbedürftigkeit bei Halten eines PKW durch einen Sozialhilfeempfänger

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 8 A 5181/95

DRsp Nr. 2007/24979

Sozialhilferecht: Hilfsbedürftigkeit bei Halten eines PKW durch einen Sozialhilfeempfänger

»1. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Werden diese Zweifel vom Hilfesuchenden oder -empfänger nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. 2. Der Hilfesuchende oder -empfänger muß durch konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen, belegen und notfalls beweisen, welche Ausgaben durch den Betrieb und ggf. auch durch die Anschaffung des Autos entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. 3. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden oder -empfängers nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat.