VG Karlsruhe, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1661/96
Sozialhilferecht: Form der einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt, Beschaffung von Großgeräten
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 7 S 2308/97
DRsp Nr. 2007/24859
Sozialhilferecht: Form der einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt, Beschaffung von Großgeräten
»1. Bei der Bewilligung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt gibt es keinen Vorrang der Geldleistung. Der Sozialhilfeträger kann dem Hilfeempfänger auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbare Sachleistungen oder Wertgutscheine gewähren (im Anschluß an BVerwG, NDV 1991, 260).2. Der Sozialhilfeträger handelt ermessensfehlerfrei, wenn er aus Gründen einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln von der Bewilligung von Geldleistungen absieht. Wünschen des Hilfeempfängers auf Bewilligung von Geldleistungen braucht der Sozialhilfeträger dann in aller Regel nicht nachzukommen.3. Bei der Beschaffung von Großgeräten (hier Kohleofen) ist auch die Versorgung mit einem gebrauchten Gegenstand grundsätzlich zumutbar.«