VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.06.1998
7 S 2308/97
Normen:
BSHG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ESVGH 49, 76
FEVS 49, 168
info also 1999, 46
Justiz 1998, 607
NDV-RD 1998, 111
VBlBW 1999, 34
ZfSH/SGB 1998, 730
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1661/96

Sozialhilferecht: Form der einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt, Beschaffung von Großgeräten

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 7 S 2308/97

DRsp Nr. 2007/24859

Sozialhilferecht: Form der einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt, Beschaffung von Großgeräten

»1. Bei der Bewilligung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt gibt es keinen Vorrang der Geldleistung. Der Sozialhilfeträger kann dem Hilfeempfänger auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbare Sachleistungen oder Wertgutscheine gewähren (im Anschluß an BVerwG, NDV 1991, 260). 2. Der Sozialhilfeträger handelt ermessensfehlerfrei, wenn er aus Gründen einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln von der Bewilligung von Geldleistungen absieht. Wünschen des Hilfeempfängers auf Bewilligung von Geldleistungen braucht der Sozialhilfeträger dann in aller Regel nicht nachzukommen. 3. Bei der Beschaffung von Großgeräten (hier Kohleofen) ist auch die Versorgung mit einem gebrauchten Gegenstand grundsätzlich zumutbar.«

Normenkette:

BSHG § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I.