VGH Bayern - Urteil vom 19.04.2007
12 B 05.2114
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2 ; BSHG § 97 Abs. 4 ; BSHG § 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 04.1738

Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld): Sozialhilfe, Kostenerstattung, Begriff der Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG (Wohngemeinschaft der Rollstuhl-Wohnkonzept in S.)

VGH Bayern, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 12 B 05.2114

DRsp Nr. 2008/6444

Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld): Sozialhilfe, Kostenerstattung, Begriff der Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG (Wohngemeinschaft der Rollstuhl-Wohnkonzept in S.)

»Eine stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung separat beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2 ; BSHG § 97 Abs. 4 ; BSHG § 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des 1958 geborenen und mittlerweile verstorbenen Hilfeempfängers Dr. P. (HE) in der Wohngemeinschaft der Rollstuhl-Wohnkonzept gGmbH in S., im Bereich des Beigeladenen zu 2., im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. April 2004.

1. Der HE war aufgrund einer Multiplen Sklerose-Erkrankung an den Rollstuhl gefesselt und erhielt Leistungen entsprechend Pflegestufe II nach den Bestimmungen des SGB XI. Vor der streitigen Unterbringung lebte er in A., im Bereich der Beigeladenen zu 1., der erforderliche Pflegebedarf wurde dort durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt.