OVG Niedersachsen - Beschluß vom 29.09.1995
4 M 5332/95
Normen:
BSHG § 11 § 12 § 18 Abs. 3 § 26 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 422
NVwZ-RR 1996, 270
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 14.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 981/95

Sozialhilferecht: Besonderer Härtefall i.S. von § 26 S. 2 BSHG

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 4 M 5332/95

DRsp Nr. 2007/24958

Sozialhilferecht: Besonderer Härtefall i.S. von § 26 S. 2 BSHG

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die auf dauernder Krankheit oder Behinderung, auf fortgeschrittener Schwangerschaft oder Entbindung beruhende Unmöglichkeit, nach Abbruch oder Unterbrechung der Ausbildung den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, oder die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren die Annahme eines besonderen Härtefalles i.S. des § 26 Satz 2 BSHG rechtfertigen kann (Abweichung von BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269).«

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 § 18 Abs. 3 § 26 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.