OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2000
4 L 4035/99
Normen:
BSHG § 107 ; SGB I § 30 Abs. 3 S 2 ;
Fundstellen:
FEVS 52, 26
NDV-RD 2000, 73
NdsRpfl 2000, 259
info also 2000, 230
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1305/97

Sozialhilferecht: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, Erstattung von Umzugskosten

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 4 L 4035/99

DRsp Nr. 2007/24936

Sozialhilferecht: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, Erstattung von Umzugskosten

»Ob ein Hilfesuchender, der den Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, an einem anderen Ort (schon) einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ist in erster Linie nach seinen objektiven Lebensumständen und einem zeitlichen Element ("nicht nur vorübergehend") zu bestimmen. Erst in zweiter Linie können auch subjektive Vorstellungen des Hilfesuchenden berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BSHG § 107 ; SGB I § 30 Abs. 3 S 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Stadt O, verlangt von der Beklagten, Landeshauptstadt H, die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen, die sie der Hilfeempfängerin S. in der Zeit vom 4.1.1996 bis zum 31.12.1997 gewährt hat.

Frau S. war Anfang Dezember 1995 aus ihrem Haushalt in der Stadt B, der Beigeladenen, in dem sie bis dahin mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern zusammen gelebt hatte, nach Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann zu Verwandten nach H "geflüchtet". In der Wohnung der Verwandten hatte sie zusammen mit diesen weniger als einen Monat lang gewohnt und gegen Ende des Jahres 1995 ihren Sohn P aus B zu sich geholt. In den letzten Tagen des Jahres 1995 war sie zusammen mit P in den Bereich der Klägerin weitergezogen, wo ebenfalls Verwandte von ihr lebten und wo sie wenig später eine eigene Wohnung zusammen mit P bezog.