Der Kläger begehrt laufende Leistungen der Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt.
Er studiert seit dem Wintersemester 90/91 Germanistik und Anglistik an der Universität Heidelberg und ist schwerbehindert. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100. Er leidet an einer Infantilen Cerebralparese mit erheblichen spastischen Lähmungen sämtlicher Gliedmaßen. Er ist nur für kürzere Strecken gehfähig unter Zuhilfenahme von Unterarm-Gehstützen bei mangelhafter Knie- und Hüftstreckung, Hüftadduktionshaltung und nach links geneigtem Beckenschiefstand. Für längere Strecken ist er auf die Benutzung eines Haverich-Dreirads (bzw. ein umgerüstetes Kraftfahrzeug) angewiesen. Auch die Feinmotorik in den Händen ist durch die Krankheit stark beeinträchtigt. Um den Vorlesungen folgen zu können, ist ihm die Benutzung eines Diktiergeräts gestattet worden,
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