VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.1995
7 S 2981/94
Normen:
BSHG § 26 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 372
NVwZ-RR 1996, 399
VBlBW 1996, 74
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2663/93

Sozialhilferecht: Begriff des besonderen Härtefalls

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 7 S 2981/94

DRsp Nr. 2007/24878

Sozialhilferecht: Begriff des "besonderen Härtefalls"

»Zur Frage, wann ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vorliegt (hier bejaht).«

Normenkette:

BSHG § 26 S. 1, S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt laufende Leistungen der Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt.

Er studiert seit dem Wintersemester 90/91 Germanistik und Anglistik an der Universität Heidelberg und ist schwerbehindert. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100. Er leidet an einer Infantilen Cerebralparese mit erheblichen spastischen Lähmungen sämtlicher Gliedmaßen. Er ist nur für kürzere Strecken gehfähig unter Zuhilfenahme von Unterarm-Gehstützen bei mangelhafter Knie- und Hüftstreckung, Hüftadduktionshaltung und nach links geneigtem Beckenschiefstand. Für längere Strecken ist er auf die Benutzung eines Haverich-Dreirads (bzw. ein umgerüstetes Kraftfahrzeug) angewiesen. Auch die Feinmotorik in den Händen ist durch die Krankheit stark beeinträchtigt. Um den Vorlesungen folgen zu können, ist ihm die Benutzung eines Diktiergeräts gestattet worden,