OVG Niedersachsen - Beschluss vom 31.03.2000
12 L 902/00
Normen:
BSHG § 111 Abs. 2 ; SGB I § 37 ; SGB X § 105 § 110 S. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1228
FEVS 52, 79
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 98/99

Sozialhilferecht: Bagatellgrenze bei Erstattungsansprüchen zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 12 L 902/00

DRsp Nr. 2007/24937

Sozialhilferecht: Bagatellgrenze bei Erstattungsansprüchen zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe

»Für Erstattungsansprüche zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe nach § 105 Abs. 1 SGB X gilt die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG

Normenkette:

BSHG § 111 Abs. 2 ; SGB I § 37 ; SGB X § 105 § 110 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung -- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -- liegen nicht vor.