I. Die 1959 geborene Klägerin und ihre beiden Kinder erhielten vom Beklagten seit 1994 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente ihres pflegebedürftigen Ehemannes nur dessen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckte und sonst außer dem Kindergeld kein Einkommen bezogen wurde. Im August 1996 schloss die Klägerin eine Sterbegeldversicherung ab, die sie bei einer Versicherungssumme von 5 000 DM zur Zahlung eines Jahresbeitrags von 117 DM (monatlich 9,75 DM) verpflichtete; der erste Monatsbeitrag wurde am 1. Oktober 1996 fällig.
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