VGH Hessen - Beschluss vom 17.02.2000
1 TG 444/00
Normen:
BSHG § 16 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1216

Sozialhilferecht - Kindergeld, Sozialhilfe

VGH Hessen, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 1 TG 444/00

DRsp Nr. 2007/19756

Sozialhilferecht - Kindergeld, Sozialhilfe

»Wenn Eltern für ihr volljähriges Kind, das in ihrem Haushalt lebt, Kindergeld erhalten, so kann nach § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden, dass sie das Kindergeld dem Kind zugute kommen lassen, und zwar auch dann, wenn ihr Einkommen niedriger ist als der Selbstbehalt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (NDV 1995, 1 ff.). Denn das Kindergeld dient nach § 31 EStG dem Zweck, das Existenzminimum des Kindes abzudecken.«

Normenkette:

BSHG § 16 ;

Gründe:

Der Beschwerde des Antragsgegners, die der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2000 - 1 TZ 4341/99 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, ist zu entsprechen. Denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet.

Der volljährige Antragsteller, der mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihm weitere Beträge über die von dem Antragsgegner gewährten Leistungen hinaus als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zustehen.