Der Beschwerde des Antragsgegners, die der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2000 - 1 TZ 4341/99 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, ist zu entsprechen. Denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet.
Der volljährige Antragsteller, der mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihm weitere Beträge über die von dem Antragsgegner gewährten Leistungen hinaus als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zustehen.
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