I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an die Hilfeempfänger Eheleute L.
Die Hilfeempfänger sind geistig behindert. Sie wohnten von 1979 bis 1988 im Zuständigkeitsbereich der Klägerin und arbeiteten dort zeitweise in einer Werkstatt für Behinderte; die Klägerin leistete ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe. Am 2. Juli 1988 wurden die Hilfeempfänger unter Mitwirkung und mit Zustimmung der Klägerin in ein sonderpädagogisches Heim in H.-U. im Kreisgebiet des Beklagten stationär aufgenommen. Sie erhielten von der Klägerin weiterhin Eingliederungshilfe. Am 1. November 1995 bezogen die Hilfeempfänger eine eigene Wohnung in H.-U., am 1. Juli 1997 in N. im Kreisgebiet des Beklagten. Auch hierfür leistete die Klägerin Eingliederungshilfe unter Übernahme der Kosten für die pädagogische Betreuung und den Lebensunterhalt der Hilfeempfänger.
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