BVerwG - Urteil vom 27.06.2002
5 C 34.01
Normen:
BSHG §§ 97 103 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 303
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 43/01
VG Schleswig - 20.12.1999 - 13 A 263/99,

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe

BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 5 C 34.01

DRsp Nr. 2002/13048

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe

»Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen.«

Normenkette:

BSHG §§ 97 103 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger B.