I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an die Hilfeempfängerin Sch.
Die 1966 in Hamburg geborene geistig und körperlich behinderte Hilfeempfängerin wurde 1973 in ein Hamburger Kinderheim aufgenommen. Sie erhielt von der Klägerin Eingliederungshilfe. Nach dem Wechsel der Hilfeempfängerin in ein sonderpädagogisches Heim in H.-U. im Kreisgebiet des Beklagten im Jahre 1973 erhielt sie von der Klägerin weiterhin Eingliederungshilfe. Im April 1994 verließ die Hilfeempfängerin das Heim und bezog eine eigene Wohnung in N. im Kreisgebiet des Beklagten. Für die ambulante pädagogische Betreuung gewährte ihr die Klägerin weiterhin Eingliederungshilfe.
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