BVerwG - Urteil vom 30.05.2002
5 C 36.01
Normen:
BSHG (F. 1994) § 40 Abs. 1 Nr. 2a, 3 ; EingliederungshilfeVOEingliederungshilfeVO (F. 1975) §§ 11 12 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 4857/99
VG Osnabrück, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 104/97

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im Sozialhilferecht; Petö-Therapie, Eignung der - als heilpädagogische Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe im Sozialhilferecht; Heilpädagogische Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sozialhilferecht; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der -; Sozialhilfe, Übernahme von Kosten heilpädagogischer Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 5 C 36.01

DRsp Nr. 2002/11477

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im Sozialhilferecht; Petö-Therapie, Eignung der - als heilpädagogische Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe im Sozialhilferecht; Heilpädagogische Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sozialhilferecht; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der -; Sozialhilfe, Übernahme von Kosten heilpädagogischer Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

»Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) ist nicht - wie die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG i.V.m. § 11 Satz 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) - an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden.«

Normenkette:

BSHG (F. 1994) § 40 Abs. 1 Nr. 2a, 3 ; EingliederungshilfeVOEingliederungshilfeVO (F. 1975) §§ 11 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme des durch Krankenkassenleistungen nicht gedeckten Teils der Therapiekosten nach der "Petö-Methode" in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1997.