VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2001
7 S 2253/99
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1500/97

Sozialhilfe: Unterkunftskosten, Kosten für Breitbandkabelanschluss

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 7 S 2253/99

DRsp Nr. 2008/7997

Sozialhilfe: Unterkunftskosten, Kosten für Breitbandkabelanschluss

»Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten der laufenden Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zu den laufenden Kosten der Unterkunft gehören (hier bejaht).«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses in der früher von ihr bewohnten Wohnung in Kernen aus Sozialhilfemitteln.

Die von der Klägerin im Januar 1994 angemietete Wohnung war wie die gesamte Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Die hierfür vom Vermieter zu entrichtende monatliche Grundgebühr hatte die Klägerin gem. § 3 des Mietvertrages als umlagefähige Betriebskosten zu tragen.

Am 27.3.1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der von ihrem Vermieter für das Jahr 1995 geltend gemachten Nebenkostennachzahlung in Höhe von 850,02 DM. Die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 1995 umfassten[!Duden1] dabei auch die Grundgebühr für den Kabelanschluss in Höhe von 109,92 DM.

Mit Bescheid vom 17.4.1996 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf den Nachzahlungsbetrag 740,10 DM; die Erstattung der Kosten für den Kabelanschluss lehnte er hingegen ab.