VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2002
7 S 2490/00
Normen:
BSHG § 92c Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5390/98

Sozialhilfe: Haftung der Erben für Kosten der Sozialhilfe; Auswahlermessen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 7 S 2490/00

DRsp Nr. 2008/8002

Sozialhilfe: Haftung der Erben für Kosten der Sozialhilfe; Auswahlermessen

»Im Falle des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers sind allein dessen Erben zum Kostenersatz für die bis zu seinem Tode dem Hilfeempfänger gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet.«

Normenkette:

BSHG § 92c Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs durch den Beklagten wegen zuvor Frau B. gewährter Sozialhilfe.

Die im Jahre 1910 geborene Frau B. war seit August 1992 in einem Pflegeheim in G. untergebracht. Vom 1.8.1993 an übernahm der Beklagte aufgrund der Delegationssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern die durch das eigene Einkommen von Frau B. nicht gedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Frau B. war neben ihrem Ehemann, Herrn B., zur Hälfte Miteigentümerin des Wohnhauses xxxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxx, das Herr B. bis zu seinem Tode am 16.12.1994 bewohnte.