Die Klage richtet sich gegen die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs durch den Beklagten wegen zuvor Frau B. gewährter Sozialhilfe.
Die im Jahre 1910 geborene Frau B. war seit August 1992 in einem Pflegeheim in G. untergebracht. Vom 1.8.1993 an übernahm der Beklagte aufgrund der Delegationssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern die durch das eigene Einkommen von Frau B. nicht gedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Frau B. war neben ihrem Ehemann, Herrn B., zur Hälfte Miteigentümerin des Wohnhauses xxxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxx, das Herr B. bis zu seinem Tode am 16.12.1994 bewohnte.
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