LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2016
L 15 SO 211/16 B ER
Normen:
SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 146 SO 953/16 ER

Sozialhilfe für EU-AusländerErmessensreduzierung auf NullFalscher BeklagterSubsidiäre Verurteilung des sachlich zuständigen Leistungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 211/16 B ER

DRsp Nr. 2016/18180

Sozialhilfe für EU-Ausländer Ermessensreduzierung auf Null Falscher Beklagter Subsidiäre Verurteilung des sachlich zuständigen Leistungsträgers

1. § 75 Abs. 5 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungspflichtigen Versicherungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. 2. Eine Verurteilung eines Beigeladenen kommt nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn (soweit) die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann, d.h. der streitige Anspruch gegen den Beklagten bzw. Beigeladenen muss in Wechselwirkung stehen. 3. Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass auch einem Ausländer, der dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 erste oder zweite Alternative SGB XII unterfällt, vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in Ausübung von Ermessen gewährt werden können, soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist.