Der am 9.1.1993 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung eines gebrauchten Kinderfahrrades und eines Fahrradhelms.
Der Kläger bezog vom 1.3.1994 bis 31.8.1997 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 20.9.1996 beantragte die Mutter des Klägers beim Beklagten eine Beihilfe für ein gebrauchtes Kinderfahrrad und für einen für den Kläger geeigneten Fahrradhelm. Sie gab ergänzend an, dass sie von einer Bekannten für einen Betrag von 60,-- DM ein gebrauchtes Fahrrad erwerben könne.
Mit Bescheid vom 26.9.1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein Fahrrad gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf im Sinne von § 12 BSHG. Falls die Mutter des Klägers das Fahrrad selbst kaufen sollte, könne sie erneut einen Antrag auf Beihilfe für einen Fahrradhelm stellen.
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