VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.02.2001
7 S 1662/99
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 21 Abs. 1 a Nr. 6 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 1009
ESVGH 51, 184
NJW 2002, 770
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2006/97

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Einmalige Leistungen für Spielzeug bzw. Sportgeräte

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 7 S 1662/99

DRsp Nr. 2007/12351

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Einmalige Leistungen für Spielzeug bzw. Sportgeräte

»Für ein Vorschulkind gehört ein Kinderfahrrad in aller Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 21 Abs. 1 a Nr. 6 ;

Tatbestand:

Der am 9.1.1993 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung eines gebrauchten Kinderfahrrades und eines Fahrradhelms.

Der Kläger bezog vom 1.3.1994 bis 31.8.1997 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 20.9.1996 beantragte die Mutter des Klägers beim Beklagten eine Beihilfe für ein gebrauchtes Kinderfahrrad und für einen für den Kläger geeigneten Fahrradhelm. Sie gab ergänzend an, dass sie von einer Bekannten für einen Betrag von 60,-- DM ein gebrauchtes Fahrrad erwerben könne.

Mit Bescheid vom 26.9.1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein Fahrrad gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf im Sinne von § 12 BSHG. Falls die Mutter des Klägers das Fahrrad selbst kaufen sollte, könne sie erneut einen Antrag auf Beihilfe für einen Fahrradhelm stellen.