VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2001
7 S 354/98
Normen:
BSHG § 12 ; RegSatzV § 3 Abs. 1 ; WoBindG § 5 ; WoBindG-VwV Nr. 6.6;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1249/96

Sozialhilfe: Angemessenheit der Unterkunftskosten, Angemessene Wohnungsgröße

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 7 S 354/98

DRsp Nr. 2008/8007

Sozialhilfe: Angemessenheit der Unterkunftskosten, Angemessene Wohnungsgröße

»Anhaltspunkte für die als sozialhilferechtlichen Bedarf anzuerkennende Wohnungsgröße bieten die den sozialen Wohnungsbau betreffenden Vorschriften, wobei in aller Regel von den in Nr. 6.6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG-VwV) genannten Werten hinsichtlich der Zimmer- bzw. Quadratmeterzahl als Obergrenze ausgegangen werden kann. Dabei ist nicht grundsätzlich ein Abzug vorzunehmen, wenn der Bedarfsgemeinschaft Kinder in noch nicht schulpflichtigem Alter angehören.«

Normenkette:

BSHG § 12 ; RegSatzV § 3 Abs. 1 ; WoBindG § 5 ; WoBindG-VwV Nr. 6.6;

Tatbestand:

Die am 7.2.1962 geborene Klägerin zu 1 beantragte am 4.10.1995 erstmals für sich und ihre in den Jahren 1988 bzw. 1994 geborenen Kinder (Kläger zu 2 und 3) Hilfe zum Lebensunterhalt.