Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat.
Der Antragsgegner hat auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
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