LSG Hessen - Beschluss vom 26.10.2015
L 2 SO 95/15 B
Normen:
RVG § 3; RVG § 14; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; RVG § 56; VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 360/14

Sozialhilfe - sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Prozesskostenhilfe; Güterichterverfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 95/15 B

DRsp Nr. 2015/19327

Sozialhilfe - sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Prozesskostenhilfe; Güterichterverfahren

Durch die Verweisung an den Güterichter wird (nur) ein bestimmter Verfahrensabschnitt einem anderen Richter übertragen; kraft unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RVG ist daher das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene Angelegenheit. Dementsprechend fällt für das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene Verfahrensgebühr an, wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten sowohl im "regulären" Prozess als auch in dem zu diesem gehörenden Verfahren vor dem Güterichter vertritt; vielmehr ist ein mit der Überweisung an den Güterichter verbundener zusätzlicher Aufwand bei der Ausfüllung der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 3; RVG § 14; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; RVG § 56; VV- RVG Nr. 3102;

Gründe:

I.