LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2016
L 15 SO 145/13 B
Normen:
SGG § 197a; GKG § 52;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 843/09

Sozialhilfe - Leistungs- und Prüfungsvereinbarung; Streitwert

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 145/13 B

DRsp Nr. 2016/4301

Sozialhilfe - Leistungs- und Prüfungsvereinbarung; Streitwert

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 52;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2013, in einem Verfahren, in dem Streitgegenstand die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung war, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 € festgesetzt.

In der Hauptsache handelte es sich um ein Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), so dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzuwenden sind und eine Streitwertfestsetzung vorzunehmen ist. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Absätze 1 bis 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Diese lautete:

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.