Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfe.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 12.7.1995 die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach dem BSHG für die Beschaffung einer Waschmaschine und eines Kühlschranks. Mit Bescheid vom 2.8.1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 850,-- DM. Aufgrund einer Auszahlungsanordnung vom gleichen Tag überwies der Beklagte diesen Betrag auf das Konto Nr. xxxxxxx des Klägers bei der xxxxxxxxxx xxxx AG, Filiale xxxxxxxxxx. Der überwiesene Betrag wurde am 8.8.1995 dem Konto gutgeschrieben.
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