I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit des Sozialgerichts Dresden unter dem Aktenzeichen S
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, welche nach den übereinstimmenden Erledigterklärungen ab 12. Dezember 2013 entstanden sind, trägt die Staatskasse.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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