LSG Sachsen - Urteil vom 15.01.2015
3 AS 861/14
Normen:
SGG § 123; FGO § 135 Abs. 4; FGO § 139 Abs. 4; VwGO § 155 Abs. 5; VwGO § 162 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 6793/13

Sozialgerichtliches Verfahren; Urteil trotz Erledigterklärung

LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 3 AS 861/14

DRsp Nr. 2015/9986

Sozialgerichtliches Verfahren; Urteil trotz Erledigterklärung

1. Ein Urteil setzt zwingend ein rechtshängiges Verfahren voraus. 2. Ein Urteil, das in der Hauptsache ergeht, obwohl das Verfahren beendet ist, ist nichtig und damit wirkungslos (Anschluss an BSG, Beschluss vom 7. September 1998 - B 2 U 10/98 R). 3. Ein nichtiges Urteil kann in formeller Rechtskraft erwachsen. Auf Grund dessen sind die allgemeinen Rechtmittel zulässig (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 - 4 BN 12/02, 4 PKH 2/02). 4. Kosten, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung eines Gerichts verursacht werden, dürfen den Parteien nicht zur Last fallen und können daher der Staatskasse auferlegt werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit des Sozialgerichts Dresden unter dem Aktenzeichen S 48 AS 6793/13 durch die Erledigterklärungen vom 26. November 2013 und 12. Dezember 2013 erledigt hat.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, welche nach den übereinstimmenden Erledigterklärungen ab 12. Dezember 2013 entstanden sind, trägt die Staatskasse.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 123; FGO § 135 Abs. 4; FGO § 139 Abs. 4; VwGO § 155 Abs. 5; VwGO § 162 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: