LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.11.2013
L 10 VE 46/12
Normen:
OEG § 1; OEG § 2; BVG § 30;
Fundstellen:
NZS 2014, 6
Vorinstanzen:
SG Braunschweig - S 12 VE 34/11 3 - 10.07.2012,

Soziales EntschädigungsrechtGewalttat gegen körperliche UnversehrtheitBedrohung mit KapitalverbrechenErpressung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 10 VE 46/12

DRsp Nr. 2014/1403

Soziales Entschädigungsrecht Gewalttat gegen körperliche Unversehrtheit Bedrohung mit Kapitalverbrechen Erpressung

1. Ein tätlicher Angriff i.S.v. § 1 Abs. 1 OEG ist grundsätzlich nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung anzunehmen. Die psychisch wirkende Gewaltandrohung wie etwa für zukünftige Kapitalverbrechen (Tötung des Opfers und dessen Kinder, Drohung mit Brandstiftung und Vergiftung) genügt daher nicht. 2. Dass derartige Handlungen des Straftäters womöglich geeignet sein könnten, psychische Folgen beim Opfer zu hinterlassen, genügt für die Annahme eines tätlichen Angriffs mit der regelmäßigen Rechtsprechung des BSG ebenso wenig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1; OEG § 2; BVG § 30;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen.