EuGH - Urteil vom 21.09.2000
Rs C-124/99
Normen:
Verordnungen Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Verordnungen Nr. 1945/93;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1717
NZS 2001, 254
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 2000, 276

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Nationale Rechtsvorschriften, wonach für eine Überweisung einer Geldleistung in einen anderen Mitgliedstaat ein höherer Mindestbetrag festgesetzt wird als für eine Überweisung im Inland - Keine höheren Kosten durch die Auszahlung in einem anderen Mitgliedstaat - Unzulässigkeit - [Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 3 Absatz 1, und Nr. 1945/93] -

EuGH, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-124/99

DRsp Nr. 2006/17307

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Nationale Rechtsvorschriften, wonach für eine Überweisung einer Geldleistung in einen anderen Mitgliedstaat ein höherer Mindestbetrag festgesetzt wird als für eine Überweisung im Inland - Keine höheren Kosten durch die Auszahlung in einem anderen Mitgliedstaat - Unzulässigkeit - [Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 3 Absatz 1, und Nr. 1945/93] -

»Der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1945/93 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, wonach eine Geldleistung an einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Gemeinschaftsbürger nur ausgezahlt wird, wenn sie einen Mindestbetrag übersteigt, der höher ist als der Betrag, der für eine solche Zahlung innerhalb desselben Mitgliedstaats gilt, sofern die Auszahlung in einem anderen Mitgliedstaat nicht zu höheren Kosten führt als die Auszahlung derselben Leistung innerhalb des erstgenannten Mitgliedstaats. (vgl. Randnr. 35 und Tenor)«

Normenkette:

Verordnungen Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Verordnungen Nr. 1945/93;

Entscheidungsgründe: