EuGH - Urteil vom 04.07.1990
Rs C-117/89
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Art. 76 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-2781 (Kracht)
EuZW 1990, 320
Vorinstanzen:
BSG, vom 22.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RKg 22/87

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Aussetzung des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat - Leistungen, die nach dem Recht des Wohnstaats der Familienangehörigen zu gewähren sind - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen Rs C-117/89

DRsp Nr. 2000/4461

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Aussetzung des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat - Leistungen, die nach dem Recht des Wohnstaats der Familienangehörigen zu gewähren sind - Voraussetzungen

(Klaus Jürgen Kracht gegen Bundesanstalt für Arbeit) Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 soll es den Wanderarbeitnehmern erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist. Artikel 73 wird durch Artikel 76 ergänzt, der lediglich die Möglichkeit einer Kumulierung von Beihilfen einschränken soll. Artikel 76 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 ist dahin auszulegen, daß der nach Artikel 73 bestehende Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil beschäftigt ist, nicht ausgesetzt wird, wenn die Leistungen der Beihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem Familienangehörige wohnen, nur deshalb nicht oder nicht weiter zu zahlen sind, weil ein entsprechender Antrag nicht oder nicht mehr gestellt wurde.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Art. 76 ;

Gründe:

01 - 04 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

05 - 05 Vorlagefragen

06 - 18 Entscheidungsgründe

19 - 19 Kosten