LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2018
4 Sa 352/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1486/15

Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Änderungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 352/16

DRsp Nr. 2018/16962

Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Änderungskündigung

1. Die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Änderungskündigung erfordert zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes, weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, die zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. 2. Die Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerarbeiters ist dann nicht sozial gerechtfertigt, wenn eine Umverteilung der in seiner Abteilung anfallenden Arbeiten möglich ist, die dem Arbeitnehmer die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter ermöglicht (hier: bejaht).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.5.2016 - 1 Ca 1486/15 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 18.11.2015 rechtsunwirksam ist.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

1. 2.