1. Der Anspruch eines Versicherten gegen die Pflegekasse auf Übernahme der Kosten der vollstationären Pflege nach Maßgabe der gesetzlichen Leistungshöchstbeträge (Sachleistungsanspruch) richtet sich nur nach der zuerkannten Pflegestufe und nicht nach der Pflegeklasse. Die Zuordnung eines Versicherten zu einer höheren Pflegeklasse bei unveränderter Pflegestufe erhöht daher nicht den Vergütungsanspruch des Heimträgers gegen die Pflegekasse, sondern lediglich den vom Versicherten bzw dem Sozialhilfeträger zu tragenden Anteil an den Pflegekosten (Abgrenzung zu BSG vom 7.10.2010 - B 3 P 4/09 R = BSGE 107, 37 = SozR 4-3300 § 87a Nr 1).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.