Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Die Beteiligten streiten um datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
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