LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2015
L 14 AL 84/11
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 2; SGB X § 67 Abs. 1; SGB X § 67 Abs. 6; SGB X § 84 Abs. 2 S. 1; SGB X § 84 Abs. 3; SGB III § 394 Abs. 1; SGB III § 394 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 414/09

Sozialdatenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit im sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenKein Anspruch eines Arbeitslosen auf Sperrung seiner Sozialdaten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 14 AL 84/11

DRsp Nr. 2016/11508

Sozialdatenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Kein Anspruch eines Arbeitslosen auf Sperrung seiner Sozialdaten

Zum Sozialdatenschutz der Bundesagentur für Arbeit.

1. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld hat keinen Anspruch auf Sperrung seiner Datensätze bei der Bundesagentur für Arbeit. 2. Die Begriffe des "Erhebens", "Verarbeitens" und der "Nutzung" von "Sozialdaten" sind nicht gesondert in § 394 SGB III oder an anderer Stelle im SGB III legaldefiniert. Hierfür sind die allgemeinen Bestimmungen in § 67 SGB X heranzuziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 2; SGB X § 67 Abs. 1; SGB X § 67 Abs. 6; SGB X § 84 Abs. 2 S. 1; SGB X § 84 Abs. 3; SGB III § 394 Abs. 1; SGB III § 394 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).